Impressum
Interessengemeinschaft Sportbus Appenzell Innerrhoden (IG Sportbus AI)
c/o Ruedi Angehrn, Präsidium
Kaustrasse 114
CH-9050 Appenzell
Statuten
A.Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Name
Unter dem Namen Interessengemeinschaft Sportbus Appenzell Innerrhoden (IG Sportbus AI)
besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Er ist
anlässlich der DV vom 17. März 2004 aus der Dachorganisation Appenzell-Innerrhodischer
Sportvereine (DASV) hervorgegangen als deren Rechtsnachfolger.
Art. 2 Sitz
Sitz der IG Sportbus ist der Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten.
Art. 3 Zweck und Mittel
Die IG Sportbus bezweckt die kostengünstige Bereitstellung eines oder mehrerer Sportbusse
für die Mitglieder. Der Sportbus soll aber auch den Sponsoren bei Bedarf zu denselben
Konditionen zur Verfügung gestellt werden.
B.Mitgliedschaft
Art. 4 Mitglieder
Mitglieder der IG Sportbus AI können Sportvereine und sportverwandte Vereinigungen und
Organisationen werden mit Sitz im Kanton Appenzell Innerrhoden. Zudem steht den
Appenzell-Innerrhodischen Schulgemeinden und dem kantonalen Sportamt die
Mitgliedschaft frei.
Art. 5 Aufnahme
Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes erfolgt durch die Kommission auf Beginn des
nächsten Quartals.
Art. 6 Austritt
Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung an die Kommission auf Ende eines
Geschäftsjahres erfolgen. Ausscheidende (austretende oder ausgeschlossene) Mitglieder
haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Art. 7 Ausschluss
Mitglieder, welche den Interessen der IG Sportbus AI in grober Weise zuwider handeln, den
statutarischen oder finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können von der
Kommission mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem betroffenen Mitglied steht
ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Delegiertenversammlung offen.
Art. 8 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat anlässlich der DV Anrecht auf 2 Delegiertenstimmen. Die
Kommissionsmitglieder haben nur ein Stimmrecht soweit sie auch als Delegierte anwesend
sind.
Art. 9 Anträge
a) Anträge von Mitgliedern sind der Kommission zu Handen der ordentlichen
Delegiertenversammlung bis zum 31. Januar schriftlich und begründet einzureichen.
b) Die Kommission der IG Sportbus AI ist ebenfalls antragsberechtigt.
c) Die Anträge sind den Mitgliedern der IG Sportbus AI spätestens mit der Einladung
und der Traktandenliste zur nächsten Delegiertenversammlung zuzustellen.
Art. 10 Beitragspflicht
Die Delegiertenversammlung setzt den jährlichen Mitgliederbeitrag fest, dieser beträgt
maximal Fr. 200.00.
C.Organisation
Art. 11 Vereinsjahr/Geschäftsjahr
Das Vereins- und Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 12 Organe
Die Organe der IG Sportbus AI sind:
- die Delegiertenversammlung
- die Kommission
- die Revisoren
Art. 13 Finanzen
Die Grundlage der Finanzierung bilden die Mitgliederbeiträge, Sponsorenbeiträge und
sonstige Einnahmen.
Art. 14 Ordentliche Delegiertenversammlung (DV)
Die ordentliche Delegiertenversammlung findet alljährlich im März oder April des dem
Vereinsjahr folgenden Kalenderjahres statt. Sie wird von der Kommission einberufen und
geleitet.
Sie hat folgende Geschäfte zu erledigen:
- Wahl der Stimmenzähler
- Behandlung von Rekursen gemäss Art. 7
- Genehmigung des Protokolls der letzten DV
- Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Entgegennahme des Berichts der Revisoren
- Déchargeerteilung an die Kommission
- Festsetzung des Jahresbeitrags
- Behandlung von Anträgen gemäss Art. 9
- Wahl des Präsidenten
- Wahl der Kommissionsmitglieder
- Wahl der Revisoren
- Statutenänderungen
- Entscheid über Buskauf -verkauf, -Miete oder -Leasing
Der Entscheid über Buskauf -verkauf, -Miete oder -Leasing kann durch die DV an die
Kommission delegiert werden.
Art. 15 Einladungsfrist
Die Einladungen haben schriftlich unter Beilage der Traktandenliste und allfälliger Anträge
gemäss Art. 9 bis spätestens 30 Tage vor dem Termin der DV zu erfolgen. Zulässig ist auch
eine Zustellung mit elektronischen Mitteln.
Art. 16 Beschlussfähigkeit
Jede statutengemäss einberufene Delegiertenversammlung ist beschlussfähig.
Art. 17 Ausserordentliche Delegiertenversammlung
Ausserordentliche Delegiertenversammlungen werden nach Ermessen der Kommission oder
auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder einberufen. Im letzteren Fall ist der
Kommission ein schriftliches Begehren mit Angabe der gewünschten
Behandlungsgegenstände und Anträge samt Begründung einzureichen.
Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung muss innert 60 Tagen nach Einreichung
des Begehrens durchgeführt werden.
Art. 18 Wahlen
Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute Mehr der anwesenden Delegiertenstimmen.
Im zweiten Wahlgang ist das relative Mehr der abgegebenen Delegiertenstimmen
massgebend. Die Wahlen erfolgen in der Regel offen, es sei denn, es werde von 25 % der
anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung verlangt.
Der Präsident hat den Stichentscheid, auch wenn er nicht als Delegierter anwesend ist.
Art. 19 Abstimmungen
Für Abstimmungen gilt unter Vorbehalt der gesetzlichen und statutarischen Ausnahmen das
relative Mehr der abgegebenen Delegiertenstimmen. Die Abstimmungen erfolgen in der
Regel offen, es sei denn, es werde von 25 % der anwesenden Stimmberechtigten eine
geheime Abstimmung verlangt.
Der Präsident hat den Stichentscheid, auch wenn er nicht als Delegierter anwesend ist.
Art. 20 Kommission
Die Kommission besteht aus minimal 4 und maximal 5 Mitgliedern, nämlich:
- dem Präsidenten
- dem Kassier
- dem Aktuar
- der Reservationsstelle
- weiter bis zum Maximum
Die Delegiertenversammlung wählt den Präsidenten und die weiteren Vorstandsmitglieder.
Die Kommission konstituiert sich selbst.
Art. 21 Vakanzen
Die Kommission kann sich während des Jahres jederzeit selbstständig ergänzen, soweit die
Maximalmitgliederzahl nicht erreicht ist. Solche von der Kommission ernannte
Ersatzmitglieder müssen von der folgenden ordentlichen Delegiertenversammlung bei der
Wahl der Kommissionsmitglieder bestätigt werden.
Art. 22 Beschlussfähigkeit
Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Kommissionsmitglieder
anwesend sind. Der Präsident hat den Stichentscheid.
Art. 23 Befugnisse
Die Kommission ist für die Erledigung der laufenden Geschäfte besorgt und verpflichtet sich,
die Interessen der IG Sportbus AI zu wahren. Der Präsident vertritt die IG Sportbus AI nach
aussen.
Der Präsident führt mit dem Aktuar die Kollektivunterschrift verbindlich. In Sachen des
Kassiers kann diesem durch die Kommission Einzelunterschrift erteilt werden.
Zur Prüfung und Erledigung spezieller Geschäfte kann sie der Kommission nicht
angehörende Sachverständige beiziehen.
Art. 24 Kommissionssitzungen
Die Kommissionssitzungen werden vom Präsidenten geleitet. Bei dessen Verhinderung
durch eine anderes Kommissionsmitglied. Zwei Kommissionsmitglieder können vom
Präsidenten die Einberufung einer Kommissionssitzung zu verlangen. Diese hat innert 20
Tagen stattzufinden.
Art. 25 Wahl der Revisoren
Es sind mindestens 2 Revisoren zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 26 Aufgaben / Befugnisse der Revisoren
Die Revisoren haben die Rechnung zu prüfen. Die Kommission hat ihnen alle dafür
zweckmässigen Unterlagen und Auskünfte zu geben. Die Revisoren haben der
Delegiertenversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag über die Genehmigung
der Rechnung und die Déchargeerteilung an die Kommission zu stellen.
D. Schluss- und Uebergangsbestimmungen
Art. 27 Finanzielle Haftung
Für die Verbindlichkeiten der IG Sportbus AI haftet einzig das Vereinsvermögen. Eine
persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, bzw. besteht höchstens bis zur Höhe
der Beitragspflicht gem. Art. 10.
Art. 28 Auflösung
Die IG Sportbus kann nur durch Urabstimmung mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder aufgelöst
werden.
Wird die Auflösung beschlossen, so ist das Vermögen bei der Appenzeller Kantonalbank
mündelsicher zu deponieren.
Wird innert 10 Jahren wieder eine IG Sportbus Appenzell Innerrhoden oder eine
Dachorganisation Appenzell Innerrhodischer Sportvereine gegründet, fällt dieser das
Vermögen samt aufgelaufenen Zinsen zu. Im anderen Falle geht das ganze Vermögen an
den Kantonalen Sport-Toto-Fonds AI zu dessen Eigentum über.
Art. 29 Übergangsbestimmungen
Die Mitglieder der DASV sind automatisch Mitglied der IG Sportbus AI. Es steht den
Vereinen aber offen, rückwirkend per 1.1.2004 den Austritt zu erklären. Ein solcher Austritt
wird mit Ende der DV vom 17. März 2004 wirksam.
Die bestehenden Sponsoren-Verträge der DASV, laufend bis 30.11.2004 werden durch die
IG Sportbus AI übernommen, ohne dass diese neu ausgefertigt werden müssen. Die
Sponsoren werden aber durch ein Schreiben auf die Namensänderung hingewiesen.
Diese Statuten treten nach Annahme durch die Delegiertenversammlung vom 17. März 2004
in Kraft.
Interessengemeinschaft Sportbus Appenzell Innerrhoden
IG Sportbus AI